Satzung des Stralsunder Traditionsvereins e.V.

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Stralsunder Traditionsverein e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Stralsund. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in der Hansestadt Stralsund und ihrer näheren Umgebung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
* die Anfertigung, Pflege und Bewahrung historischer Kleidung und Ausrüstungsgegenständen
* die Pflege alter Handwerkstraditionen
* die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Präsentation und der Vermittlung hansestädtischer und Stralsunder Traditionen dienen (z. B. Hansetag, Erntedankfest, Wallensteintage)
* die Unterstützung und Gestaltung von Festumzügen u.a. mit historischer Kleidung und Ausrüstungsgegenständen, B. Wallensteintage
* Betreibung eines Ausleihfundus mit historischen Kostümen und Ausrüstungsgegenständen
* Recherche, Erfassung und Vermittlung von regional typischen und historischen Traditionen ggf. mit Vortragsveranstaltungen
* die Zusammenarbeit mit Institutionen und Personen, die gleiche Ziele verfolgen
* die Gewinnung von Spenden und Fördermitteln für die Arbeit an historischen Kostümen und Ausrüstungsgegenständen
3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6 Erwerb der Mitgliedschaft
* Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
* Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
* Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
* Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit über Anträge auf Ehrenmitgliedschaft entscheiden. Ehrenmitglieder besitzen das Wahlrecht und sind von der Beitragspflicht befreit.
7 Beendigung der Mitgliedschaft
* Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
* Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
* Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt unberührt.
* Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
* Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
* Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand
10 Mitgliederversammlung
* Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsverfahren und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
* Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
* Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
* Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens oder der E-Mail folgenden Tag.
* Vereinsmitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, werden über diese eingeladen. An die übrigen Vereinsmitglieder erfolgt eine schriftliche Einladung per Post. Dem Vorstand bleibt vorbehalten, auch die Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, per Post einzuladen.
* Ein Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Post- oder Email-Adresse gerichtet war.
* Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
* Beschlüsse über Anträge zur Abwahl des Vorstands, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung gefasst werden.
* Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
* Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
* Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
* In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
* Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
* Einem Vertreter der Hansestadt Stralsund wird ein Anwesenheitsrecht aber kein Abstimmungsrecht eingeräumt.
* Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
11 Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens 3, höchstens jedoch 5 Personen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
* Einem/einer Vertreter/in der Hansestadt Stralsund wird ein Anwesenheitsrecht aber kein Abstimmungsrecht bei Vorstandssitzungen eingeräumt.
12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Stralsund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige  Zwecke zu verwenden hat.